Dank des Buß- und Bettags. Der ist in Bayern seit 1995 zwar kein gesetzlicher Feiertag mehr, Arbeitnehmer dürfen sich aus religiösen Gründen am Buß- und Bettag frei nehmen. Der Feiertag darf dabei nicht als Urlaub gezählt werden, wird aber vom Lohn abgezogen. Alle öffentlichen Schulen im Freistaat bleiben am Buß- und Bettag geschlossen. Auch viele Kindergärten haben am Buß- und Bettag nicht geöffnet.