Wie in jedem Jahr weist die Stadt Bamberg auf die speziellen örtlichen Regelungen zum Verbot von Silvesterfeuerwerk hin. Ein komplettes Abbrennverbot für Feuerwerkskörper gilt in Teilen der Altstadt vom Dom bis ins Sandgebiet, auf der Altenburg sowie der ehemaligen Klosteranlage Michaelsberg. Das Verbot gilt auch auf privaten Grundstücken innerhalb der Verbotszonen.
Was manche aber vielleicht nicht wissen: Laut Bundesgesetz (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände grundsätzlich auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Seniorenheimen verboten.
Wie bereits in den vergangenen Jahren wird die Bürgerspitalstiftung die Zugänge zum Michaelsberg in der Silvesternacht für die Öffentlichkeit sperren. Zutritt haben lediglich Besucher der dort ansässigen Gastronomie, des Theaters und des Museums. Zudem wird der Zugang zu den Örtlichkeiten durch einen Sicherheitsdienst kontrolliert. Die Stiftung und die Stadt Bamberg bitten um Verständnis für diese Maßnahme, durch die in den vergangenen Jahren größere Schäden verhindert werden konnten.
Hausbesitzer können übrigens ebenfalls einen Beitrag zur Gefahrenminderung leisten, indem sie z.B. alle Gebäudeöffnungen gut verschließen, mögliches Brandgut (etwa dürres Laub in Dachrinnen) reduzieren oder entfernen und regelmäßig kontrollieren.
Auch in Forchheim ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Ebenso das Böllern im Bereich des Rathauses und der Martinskirche.
Das Ordnungsamt der Stadt Forchheim appelliert außerdem eindringlich: Verwenden Sie nur in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper und verwenden Sie diese nur unter Beachtung der jeweiligen Bedienungsanleitung. Verbotene nicht zugelassene Feuerwerkskörper können zu schlimmen Verletzungen, wie zum Beispiel Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder Verätzungen führen. Außerdem muss jeder, der mit nicht zugelassener Pyrotechnik angetroffen wird, mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz rechnen.